Bereits die Tatsache, dass die angeschuldigte Person bei B.________ über WhatsApp und unter Verwendung von Abkürzungen Bestellungen gemacht hat, anstatt die Mittel über die Website zu bestellen oder einfach im Laden zu kaufen, lässt vermuten, dass es sich dabei um verbotene Substanzen handelt. Die Behauptung, er hätte bei B.________, der bekannt ist für den Verkauf von Dopingmitteln, nur Vitamine gekauft, ist mehr als unglaubwürdig. Der Beweis des Dopingvergehens ist somit weit über das Mass der blossen Wahrscheinlichkeit hinaus erbracht.