92. Vorliegend ergeben sich aus den Dokumenten des Strafverfahrens gegen B.________ eine Vielzahl übereinstimmender und starker Indizien, die darauf hinweisen, dass die angeschuldigte Person verbotene Dopingsubstanzen erworben und verwendet hat. Die Erklärungen der angeschuldigten Person, wonach die Abkürzungen für andere Substanzen stehen, sind angesichts der Details in den Chat-Nachrichten nicht haltbar. Die angeschuldigte Person hat keine glaubwürdigen Erklärungen zu den Preisen und Dosierungen der Substanzen. Bereits die Tatsache, dass die angeschuldigte Person bei B.____