Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst. Der Gebrauch oder versuchte Gebrauch einer Doping-Substanz kann gemäss dem Kommentar zu Artikel 2.2 des Doping-Statuts durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden, beispielsweise durch ein Geständnis, Zeugenaussagen, Urkundenbeweise oder Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben.