91. Die Beweislast liegt gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut bei SSI. Das Beweismass besteht darin, dass SSI gegenüber dem Gericht überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst.