73. Zur Frage, weshalb die angeschuldigte Person nicht als Freizeitsportler zu betrachten sei, führte SSI aus, es werde nicht zwischen Freizeitsportler und Profisportler unterschieden, da es viele Sportler gebe, die nicht Profisportler seien. Die Qualifikation als Freizeitsportler werde von SSI im Sinne einer Einzelfallbeurteilung gemacht. Die angeschuldigte Person sei nicht als Freizeitsportler zu qualifizieren, da er viel Zeit und Energie in seinen Sport investiere und an vielen Rennen teilnehme. Gemäss TAS 2022/A/8925 sei ein Sportler bei Teilnahme an Wettkämpfen auch auf niedrigem Niveau bereits kein Freizeitsportler mehr.