72. Der vorliegende Fall beruhe zwar nur auf Indizien und Vermutungen, weil im Unterschied zu anderen Dopingfällen kein Dopingtest vorliege, aber dennoch auf mehr als blossen Behauptungen. Da als Beweis im Dopingverfahren die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreiche und die absolute Gewissheit nicht vorausgesetzt sei, seien die Indizien und das ganze Bild aus Sicht von SSI ausreichend für eine Verfahrenseröffnung und eine Verurteilung des Angeschuldigten.