Für den Konsum von AAS und Testosteron durch die angeschuldigte Person habe es für den Zeugen keine Anzeichen gegeben, zudem habe er ihm vom Konsum solcher Substanzen abgeraten, als die angeschuldigte Person ihn nach deren Wirkungen und Risiken fragte. Schliesslich war dem Zeugen damals nicht bewusst, dass die angeschuldigte Person in der fraglichen Zeit mit B.________ Kontakt hatte. 2.2 Parteibefragung SSI 67. Nach Abschluss der Zeugenbefragung wurde eine Parteibefragung durchgeführt. SSI machte im Rahmen dieser Befragung durch das Gericht und den Vertreter der angeschuldigten Person zusammengefasst folgende Ausführungen: