11 62. Zu diesen beiden fraglichen Eingaben erklärte der Vertreter der angeschuldigten Person, das mit E-Mail vom 31. Januar 2025 eingereichte Bild der Verpackung eines Supplements namens «Testo Enhancer» stelle das im Chat mit B.________ mit der Abkürzung «TE» bezeichnete Produkt dar. Die mit E-Mail vom 3. Februar 2025 eingereichten Screenshots einer Ins- tagram-Story von «sports-nutritions.com» zeigten auf, dass B.________ über die sozialen Medien Werbung für seinen Verkaufskanal über WhatsApp gemacht habe. 2.1 Zeugenbefragung C.________