61. Weiter wurde eingangs der Verhandlung die Zulässigkeit der Eingaben der angeschuldigten Person vom 31. Januar und 3. Februar 2025 (siehe oben Rz. 58.) behandelt. Der angeschuldigten Person wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 eine Frist von zehn Arbeitstagen, d.h. bis zum 20. Dezember 2024, für Ergänzungsbegehren angesetzt. Die beiden Eingaben der angeschuldigten Person vom 31. Januar und 3. Februar 2025 wurden klar nach Ablauf dieser Frist eingereicht. Auf Frage des Gerichts stimmte SSI jedoch der Zulassung der beiden Eingaben zu den Akten unbeachtlich der verspäteten Eingabe zu.