Der Vorsitzende führte dabei aus, dass die fraglichen Dokumente der angeschuldigten Person am 26. April 2024 vollständig zugestellt wurden, was sich gerade darin zeige, dass er sich in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2024 (auf Seite 5 unten) dazu äussere. Die angeschuldigte Person könne demnach bezüglich Beilage 19 des Antrags auf Verfahrenseröffnung vom 26. April 2024 keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend machen, dieses war gewährleistet. Offensichtlich aus einem Versehen seien die fraglichen Dokumente von SSI hingegen dem SSG nicht eingereicht worden, bzw. erst auf Antrag des SSG mit E-Mail vom 24. Januar 2025.