10 3. Es sei dem Angeschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren, um sich zur verspäteten Eingabe von Beilage 19 äussern zu können. 4. Es sei in einem Vorentscheid zu entscheiden, ob Beilage 19 Eingang in die Akten findet oder nicht. 5. Bis zum Erlass des Vorentscheids sei die neue Beilage 19 nicht an die Mitglieder des Schiedsgerichts zuzustellen.