49. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 bestätigte das SSG den Erhalt der vorstehenden Eingaben der Parteien, informierte die Parteien darüber, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, und setzte den Parteien eine Frist von zehn Arbeitstagen, d.h. bis zum 20. Dezember 2024, für kurz begründete Ergänzungsbegehren. 50. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 wurden den Parteien drei Termine für eine mündliche Hauptverhandlung im vorliegenden Fall im Januar 2025 vorgeschlagen.