41. Weiter machte die angeschuldigte Person geltend, sämtliche vorgelegten Beweise würden ausschliesslich das Strafverfahren gegen B.________ betreffen. Die Herstellung einer Verbindung zwischen diesem Strafverfahren und ihm sei reine Willkür. Zudem räume SSI ein, es würde lediglich vermutet, dass B.________ Testosteron und Oxandrolon an seine Kunden verkauft habe. Selbst wenn sich dies aber im Rahmen des Strafverfahrens bewahrheiten sollte, schliesse dies ihn nicht mit ein.