Aus den Chatverläufen gehe jedoch hervor, dass er SARM RAD-140 nie erworben und somit auch nie benutzt habe. Im vorliegenden Fall lägen zudem lediglich uneindeutige Indizien für einen vermuteten Versuch eines Verstosses gegen das Anti-Doping-Statut vor. Gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 würde aber der alleinige Versuch eines Verstosses ohnehin keinen Verstoss darstellen und somit weder eine Sperre noch andere Sanktionen wie z.B. Bussgelder rechtfertigen.