39. Dabei bezog sich die angeschuldigte Person zunächst auf Art. 3.1.1 des Doping Statuts 2015 sowie den Kommentar zur zitierten Bestimmung, wonach SSI die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen trage und die Anforderungen an das Beweismass höher seien als die blosse Wahrscheinlichkeit, sondern dem in der Schweiz üblichen Regelbeweismass entsprechen würden. Sämtliche Anschuldigungen gegen ihn im vorliegenden Fall würden aber ausschliesslich auf Vermutungen und Behauptungen beruhen. Ihm könne weder der Erwerb, der Besitz, noch der Konsum der von SSI vermuteten Substanzen nachgewiesen werden.