31. Im vorliegenden Fall ist SSI nicht der Ansicht, die angeschuldigte Person sei ein Freizeitsportler. Der Zeitaufwand, den die angeschuldigte Person erbracht habe, um an vielen Rennen teilzunehmen, und seine gemäss Internetrecherche von SSI insgesamt guten Ergebnisse würden gegen eine Einstufung als Freizeitsportler sprechen. Darüber hinaus fehle es auch im Hinblick auf Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts 2021 am Nachweis der angeschuldigten Person, dass kein grobes Verschulden vorliege. 32. Im Ergebnis beantragte SSI für die angeschuldigte Person in Anwendung von Art. 10.2 Do- ping-Statuts 2015 eine Sperre von vier Jahren.