10.2.1.1 des Do- ping-Statuts 2015 statuiere somit die Vermutung, dass die angeschuldigte Person mit Vorsatz handelte: der Beweis des fehlenden Vorsatzes obliege ihm. Im vorliegenden Fall habe die angeschuldigte Person nicht nachgewiesen, dass der Besitz und die Verwendung der Substanzen unabsichtlich erfolgt wären, sondern schlicht bestritten, die ihm vorgeworfenen Substanzen bestellt zu haben. Daher gäbe es keinen Grund, von einer vierjährigen Sperre abzuweichen.