28. Mit Bezug auf die beantragte Sanktion verweist SSI auf Art. 10.2.1.1 des Doping-Statuts 2015, wonach bei einem Verstoss gegen Art. 2.2 oder 2.6 des Doping-Statuts 2015, der keine spezifische Substanz betrifft, eine vierjährige Sperre verhängt wird, sofern der Athlet nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde. Art. 10.2.1.1 des Do- ping-Statuts 2015 statuiere somit die Vermutung, dass die angeschuldigte Person mit Vorsatz handelte: der Beweis des fehlenden Vorsatzes obliege ihm.