25. SSI bezog sich sodann auf den WhatsApp-Chat zwischen der angeschuldigten Person und B.________ (siehe oben Rz. 8.). Gegen Letzteren laufe eine strafrechtliche Untersuchung aufgrund des mutmasslichen Verkaufs von Dopingmitteln. Auf seiner Website habe er Dianabol, Oxymetholon, Oxandrolon und RAD-140 angeboten, zudem habe die Kantonspolizei Bern im Rahmen eine Hausdurchsuchung bei ihm verschiedene Testosteronprodukte beschlagnahmt. B.________ habe demzufolge Testosteronsubstanzen und Oxandrolon an seine Kunden verkauft.