6 24. Zur Begründung der Anträge führte SSI zunächst bezüglich dem anwendbaren Recht aus, die angeschuldigte Person habe in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2021 und 2022 über eine Lizenz von ASS verfügt, einem Mitglied von Swiss Olympic. Somit habe er zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse, die zwischen dem 19. Mai 2017 und dem 1. November 2018 stattfanden, dem Doping-Statut 2015 unterstanden, das seit dem 1. Januar 2015 in Kraft steht (Art. 5.2.1 Doping-Statut 2015).