22. In einem undatierten, bei SSI am 3. April 2024 eingegangenen Schreiben machte die angeschuldigte Person geltend, im Jahr 2022 keine Bestellung bei B.________ gemacht zu haben. Er habe die Produkte in den neuen Unterlagen noch nie gesehen, was daran liegen könnte, dass die Produkte im Jahr 2022 bei B.________ beschlagnahmt wurden, die Chatverläufe der angeschuldigten Person aber aus den Jahren 2017 und 2018 stammen und nichts mit den gefundenen Produkten gemeinsam hätten. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports