2. Untersuchungsverfahren durch SSI 9. Am 28. September 2022 erkundigte sich SSI bei ASS, ob die angeschuldigte Person lizenziert sei. 10. Am 3. Oktober 2022 teilte ASS mit, die angeschuldigte Person habe seit 2017 stets über eine nationale Rennlizenz verfügt. 11. Am 9. Mai 2023 informierte SSI die angeschuldigte Person schriftlich über den Vorwurf des potenziellen Verstosses gegen Art. 2.2 und Art. 2.6. des Doping-Statuts 2015 beruhend auf dem Chatverlauf zwischen der angeschuldigten Person und B.________ und gab ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis 22. Mai 2023.