{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/78", "Zeit UTC": "25.07.2025 00:04:12", "Checksum": "f004e6dee288f4039e1f0bce3ac29873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n178. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO3 gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n179. Da SSI mit ihren Anträgen grundsätzlich durchgedrungen ist, werde die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der angeschuldigten Person auferlegt.\n\n180. Die angeschuldigte Person hat am 16. Oktober 2024 einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 12 Abs. 3 VerfRegl die\nErmöglichung eines patentierten Rechtsbeistandes aus einer Liste des Schweizer Sportgerichts von Pro-Bono Anwälten und kann auf Zusatzantrag die Befreiung von den Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht zur Folge haben. Sie befreit nicht von der Bezahlung\neiner allfälligen Parteientschädigung an Swiss Sport Integrity.\n\n181. Der Antrag auf einen unentgeltlichen patentierten Rechtsbeistand wurde vom Direktor des\nSchweizer Sportgerichts mit E-Mail vom 4. Dezember 2025 gutgeheissen.\n\n182. Über den weiteren Antrag um unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere bezüglich der Verfahrenskosten, entscheidet gemäss Art. 12 Abs. 4 VerfRegl die Präsidentin des Stiftungsrats\nmittels Verfügung. Mit Entscheid datierend vom 14. April 2025 entschied die Präsidentin des\nStiftungsrates, den Antrag auf die Befreiung von den Verfahrenskosten vor dem Schweizer\nSportgericht abzulehnen.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n183. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten nationalen Sportorganisation kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4\nVerfRegl nicht für SSI.\n\n184. SSI beantragte einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 750.00.\n\n3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n30\n185. Das Gericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall lediglich ihren gesetzlichen Auftrag im\nSinne der SpoFöG und SpoFöV, (insbesondere Art. 19 Abs. 2 SpoFöG und Art. 73 SpoFöV)\nerfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen\nzur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt.\n\n186. Der Antrag von SSI wird dementsprechend abgewiesen.\n\n*****\n\n31\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. A.________ wird aufgrund des Besitzes und der Anwendung von Oxandrolon, Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat des mehrfachen Verstosses gegen Art. 2.2 und\n2.6 des Doping-Statuts 2015 für schuldig erklärt.\n\n2. Mit Bezug auf den Vorwurf des Besitzes und der Anwendung von RAD-140 und den daraus folgenden Vorwurf des Verstosses gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015\nwird A.________ freigesprochen.\n\n3. A.________ wird im Sinne von Art. 10.12.3 Doping-Statut 2015 für vier Jahre gesperrt.\nDie Sperre beginnt am 14. April 2025 und endet am 13. April 2029 (bis 23:59 Uhr).\n\n4. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750.00 festgesetzt und A.________ auferlegt.\n\n5. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.\n\n6. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 14. April 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nVitus Derungs\nVorsitzender Richter\n\nAlain Amstutz Leonid Shmatenko\nRichter Richter\n\n32\n"}