{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n166. Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung konkretisierte SSI diesen Antrag in Bezug auf\ndie Bussenhöhe und beantragte eine Busse von mindestens CHF 100. Wie SSI auf diesen\nBetrag der Busse kommt, wurde von SSI jedoch nicht substantiiert, obwohl SSI vom Vorsitzenden Richter vor dem Schlussvortrag konkret dazu eingeladen wurde, Ausführungen zur\nBussenhöhe zu machen, respektive diese zu substantiieren.\n\n167. Mangels jeglicher Substantiierung der Höhe der Busse durch SSI sieht sich das Gericht nicht\nin der Lage, die Höhe der Busse zu beurteilen, weshalb von der Anwendung einer Busse\nabgesehen wird.\n\n5. Veröffentlichung der Sperre\n\n168. SSI beantragte die Veröffentlichung der Sperre gestützt auf Art. 14.3 Doping-Statut 2015 sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich\nSport.\n\n28\n169. Das Doping-Statut enthält Bestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheiden, einschliesslich der Bedingungen und Modalitäten einer solchen Publikation. Allerdings besitzt das\nSchweizer Sportgericht keine Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form\nSSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann es SSI eine entsprechende Anordnung erteilen.\n\n170. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine Auswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben. Indirekte Auswirkungen auf die Veröffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in seinem\nEntscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder als Freizeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut 2015 entfällt die in Art. 14.3.2\nDoping-Statut 2015 vorgesehene verpflichtende Veröffentlichung, wenn die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. Hingegen heisst es in Art. 14.3.6\nDoping-Statut 2021, dass die Veröffentlichung nicht erforderlich ist, wenn die betroffene\nPerson minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. In diesen Fällen muss eine\netwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falls\nstehen und darf keine Namensnennung enthalten.\n\n171. Ebenso hat die Feststellung des Schweizer Sportgerichts, dass kein Verstoss gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen vorliegt, unmittelbare Auswirkungen auf die Veröffentlichung des\nEntscheids. In einem solchen Fall darf eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut 2015). Stellt das Schweizer Sportgericht hingegen einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI verpflichtet, über den Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Person (Art. 14.3.2 Doping-Statut 2015).\n\n172. Ferner bestimmt Art. 10.13 Doping-Statut 2015, dass jede Sanktion mit einer automatischen\nVeröffentlichung gemäss Art. 14 Doping-Statut 2015 einhergeht. Zusätzlich ist Art. 34 Abs. 3\nIBSG zu berücksichtigen, wonach die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping die Namen sanktionierter Sportlerinnen und Sportler während der Dauer ihres Ausschlusses auf\nihrer Internetseite veröffentlicht. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft SSI direkt; das\nSchweizer Sportgericht hat diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis.\n\n173. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie etwa die Minderjährigkeit oder\nSchutzbedürftigkeit der angeschuldigten Person oder den Status als Freizeitsportler. Im vorliegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen Verstoss festgestellt. Zudem gibt\nes keine Hinweise darauf, dass die angeschuldigte Person minderjährig oder schutzbedürftig\nim Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut 2015 und 2021 ist. Zudem gilt die angeschuldigte\nPerson nicht als Freizeitsportler (vgl. vorstehend Rz. 149 ff.).\n\n174. Über die konkreten Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Veröffentlichung des Entscheids verfügt das Schweizer Sportgericht nicht. Diese ergeben sich unmittelbar aus den\ngeltenden Bestimmungen, insbesondere dem Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 IBSG. Aufgrund dieser fehlenden Kompetenz kann das Schweizer Sportgericht weder über das Begehren der Antragstellerin zur Veröffentlichung des Entscheids befinden noch SSI diesbezüglich\neine Anweisung erteilen.\n\n175. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.\n\n29\nVI. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n176. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das SSG in seinem Entscheid auch über die Kosten des\nVerfahrens.\n\n177. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere, dass der Fall\nsowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht durchaus eine gewisse Komplexität aufweist und sowohl für das Sekretariat als auch die zuständigen Richter des Schweizer Sportgerichts einen erheblichen Zeitaufwand mit sich brachte, werden die Kosten des Verfahrens\nvor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 750.00 festgelegt.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n"}