{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n154. Im vorliegenden Fall hat sich die angeschuldigte Person auf den Standpunkt gestellt, er sei\nein Freizeitsportler. Angesichts der Tatsache, dass die angeschuldigte Person 2013 in Hockenheim den Rennlizenzkurs gemacht hat, in den betreffend der Doping-Vorwürfe fraglichen Jahren 2017 und 2018 eine Lizenz von ASS hatte, jährlich rund ein Dutzend Rennen\nfuhr, was jeweils ganze Wochenenden beanspruchte, und jährlich gegen CHF 10'000 in seine\nTätigkeit als Rennfahrer investierte, kann mit Bestimmtheit nicht mehr von einem Freizeitsportler gesprochen werden. Dass für die Rennen keine Preisgelder bezahlt wurden, keine\nSponsorengelder eingenommen werden konnten und die angeschuldigte Person nur eines\nvon den zahlreichen Rennen gewann, ändert an dieser Einschätzung nichts.\n\n155. Die angeschuldigte Person hat zudem auch den Nachweis des fehlenden groben Verschuldens, mithin der weiteren kumulativen Voraussetzung für die Anwendung der milderen Bestrafung gemäss der vorstehend zitierten Bestimmung, gar nicht angetreten.\n\n156. Aus diesen Gründen fällt eine Anwendung von Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts 2021 nicht\nin Betracht.\n\n2. Sperre\n\n157. Gemäss Art. 10.2.1 des Doping-Statuts 2015 wird für den Verstoss gegen Art. 2.2 und Art. 2.6\ndes Doping-Statuts 2015 eine Sperre von vier Jahren verhängt, wenn der Verstoss gegen\nAnti-Doping-Bestimmungen keine spezifische Substanz betrifft, und der Athlet nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde.\n\n158. Im vorliegenden Fall Ist der Verstoss gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 gemäss\nden vorstehenden Ausführungen erstellt. Die Substanzen Oxandrolon und Testosteron gelten gemäss dem WADA-Code und der Liste der verbotenen Substanzen 2017 und 2018 nicht\nals spezifische Substanzen. Die angeschuldigte Person hat zudem den Nachweis des fehlenden Vorsatzes schon gar nicht angetreten.\n\n159. Gestützt hierauf verhängt das Gericht in Anwendung von Art. 10.2.1 des Doping-Statuts\n2015 eine Sperre von vier Jahren gegen die angeschuldigte Person.\n\n3. Beginn der Sperre\n\n160. Grundsätzlich beginnt die Sperre gemäss Art. 10.11 des Doping-Statuts 2015 mit dem Tag\ndes Entscheides des Gerichts, oder, wenn auf eine Anhörung verzichtet wurde bzw. keine\nAnhörung stattfindet am Tag der Annahme der Sperre oder ihrer Verhängung. Ausnahmen\nhierzu sind möglich im Falle von Verzögerungen (Art. 10.11.1 des Doping-Statuts 2015), einem rechtzeitigen Geständnis (Art. 10.11.2 des Doping-Statuts 2015) oder bei Anrechnung\neiner vorläufigen Sperre oder einer verbüssten Sperre (Art. 10.11.3 des Doping-Statuts\n2015).\n\n27\n161. Ein Geständnis oder eine vorläufige oder verbüsste Sperre sind im vorliegenden Fall nicht\ngegeben. Eine Verzögerung wird in Art. 10.11.1 des Doping-Statuts 2015 definiert als eine\nerhebliche Verzögerung während des Anhörungsverfahrens oder anderer Phasen des Dopingkontrollverfahrens, die der Athlet oder eine andere Person nicht zu vertreten hat. Im\nvorliegenden Verfahren liegen zwischen der ersten schriftlichen Information von SSI an die\nangeschuldigten Person über den Vorwurf des potenziellen Verstosses gegen Art. 2.2 und\nArt. 2.6. des Doping-Statuts 2015 vom 9. Mai 2023 und dem vorliegenden Entscheid knapp\nzwei Jahre. Diese Verfahrensdauer ist eher lang, für ein Dopingverfahren mit einem komplexen Sachverhalt und einer nicht geständigen angeschuldigten Person aber nicht ausserordentlich lang. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensdauer auch dem Verhalten\nder angeschuldigten Person zuzuschreiben ist: Im Untersuchungsverfahren von SSI bat die\nangeschuldigte Person dreifach um eine Fristerstreckung von je rund einem Monat, und die\nmündliche Hauptverhandlung wurde auf Wunsch der angeschuldigten Person infolge seiner\nbevorstehenden Vaterschaft vom Januar 2025 auf den Februar 2025 verschoben. Ohne\ndiese durch die angeschuldigte Person verantworteten Verzögerungen hätte der Entscheid\nmehrere Monate früher ergehen können, womit klar keine erhebliche Verzögerung im Sinne\nvon Art. 10.11.1 des Doping-Statuts 2015 vorliegt.\n\n162. Schliesslich ist auch anzumerken, dass die angeschuldigte Person zum Beginn einer allfälligen Sperre keine Ausführungen machte und keinen konkreten Antrag stellt. Demgemäss und\nin Anbetracht der vorstehenden Ausführungen beginnt die Sperre gemäss Art. 10.11 des\nDoping-Statuts 2015 mit dem Tag des Entscheides des Gerichts, also am 14. April 2025.\n\n4. Busse\n\n163. SSI beantragte, es sei eine Busse gegen die angeschuldigte Person zu verhängen.\n\n164. Art. 10.10 Doping-Statut 2015 hält fest: \"Die Disziplinarkammer kann zusätzlich zu einer\nSperre Geldbussen aussprechen. Allerdings darf eine Geldbusse nicht dazu genutzt werden,\ndie Dauer einer Sperre oder andere ansonsten gemäss dem vorliegenden Doping-Statut anwendbare Sanktionen herabzusetzen.\"\n\n165. Das Doping-Statut 2015 gibt keinen Rahmen vor, in dem sich eine Busse zu bewegen hat,\nsomit ist die Höhe der Busse im alleinigen Ermessen des Gerichts. Das Doping-Statut 2021\nsieht in Art. 10.12 eine dem Einkommen angemessene Geldbusse in der Höhe von bis zu\nCHF 200'000.00 vor.\n\n"}