{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n146. Schliesslich fällt auf, dass die angeschuldigte Person am 1. Mai 2018 schreibt, dass er TC und\nTP für nach der Rennsaison habe. Dies wirft die Frage auf, ob er dies aus Vorsicht vor Dopingkontrollen so machte, da ihm gemäss seiner eigenen Aussage bewusst war, dass an den\nRennen eine Dopingkontrolle möglich war. Zudem stellt er mit der besagten Nachricht vom\n1. Mai 2018 TC und TP in eine Korrelation mit dem von B.________ angebotenen Oxy Black,\neinem anabolen Steroid, indem er schrieb, dass er auf dieses verzichte, weil er noch das TC\n\n25\nund TP habe. Dies weist ebenfalls stark darauf hin, dass es sich bei und TP viel eher um\nTestosteron Cypionat und Testosteron Propionat handelte, anstatt um TP Vitamin oder Testo\nCharge.\n\n147. Alle diese Umstände weisen deutlich darauf hin, dass die angeschuldigte Person bei\nB.________ nicht TP Vitamin oder Testo Charge kaufte, sondern eine andere, illegale Substanz. Mangels anderer Erklärung ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei der gekauften Substanz um Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat handelte.\n\n148. Dass dem Zeugen C.________ gemäss seiner eigenen Aussage nicht aufgefallen wäre, dass\ndie angeschuldigte Person Testosteron und Oxandrolon anwendete, fällt nicht ins Gewicht.\nDenn der Zeuge war offensichtlich nicht so sehr in die Pläne der angeschuldigten Person\neingeweiht, wie ihm dies schien, da er beispielsweise von der angeschuldigten Person auch\nnie über seinen Kontakt und die Bestellungen bei B.________ informiert wurde.\n\n149. Aufgrund dieser Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass das erforderliche Beweismass für den Verstoss der angeschuldigten Person gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts\n2015 erfüllt ist. Nach Ansicht des Gerichts hat SSI überzeugend dargelegt, dass die angeschuldigte Person in den Jahren 2017 und 2018 die gemäss der WADA-Dopingliste verbotenen Substanzen Oxandrolon, Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat im Sinne von\nArt. 2.6 des Doping-Statuts 2015 besessen und im Sinne von Art. 2.2 des Doping-Statuts\n2015 angewendet hat. Im Sinne des Regelbeweismasses ist das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Behauptungen von SSI überzeugt. Für die Richtigkeit\nder Behauptungen von SSI sprechen aufgrund der vorstehenden Ausführungen derart gewichtige Gründe, dass die von der angeschuldigten Person vorgebrachten Behauptungen\nsowie andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen.\n\n150. Das Gericht kommt überdies zum Schluss, dass es bezüglich Testosteron Propionat nicht\nbeim Versuch der Anwendung geblieben ist. Am 1. Mai 2018 schrieb die angeschuldigte Person «Danke aber ich passe... Hab ja doch das TC und TP für nach der Rennsaison». Gemäss\ndieser Nachricht besass er demnach unter anderem Testosteron Propionat. Deshalb gibt es\nkeinen Grund zur Annahme, dass er dieses nicht auch angewendet hat, und er stellt dies mit\nder zitierten Nachricht auch tatsächlich in Aussicht.\n\n151. Mit Bezug auf die Substanz RAD-140 sind aus Sicht des Gerichts jedoch die Tatbestände von\nArt. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 nicht bewiesen. Alleine indem die angeschuldigte\nPerson sich nach den Nebenwirkungen der Substanz erkundigt und nach einem Bestell-Link\nfragt, ist der Beweis nicht erbracht, dass er diese Substanz auch tatsächlich bestellte, besass\nund anwendete.\n\n152. Schliesslich ist zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass es für die Anwendung von\nArt. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 nicht von Belang ist, ob der Besitz und die Anwendung der Substanzen der angeschuldigten Person einen Vorteil bei der Ausübung seines\nSports und insbesondere in den Rennen brachten. Zudem ist auch nicht von Bedeutung, ob\ndie angeschuldigte Person die Substanzen während der Rennen (\"In-Competition\") oder ausserhalb der Rennsaison anwendete, da die beiden fraglichen Substanzen Oxandrolon und\nTestosteron gemäss der Liste der verbotenen Substanzen 2017 und 2018 jederzeit verboten\nsind (\"prohibited at all times\").\n\n26\nB. Konsequenzen und Sanktionen\n\n1. Gilt die angeschuldigte Person als Freizeitsportler?\n\n153. Begeht ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine\nMissbrauchssubstanz betrifft, und kann der Freizeitsportler nachweisen, dass kein grobes\nVerschulden vorliegt, besteht die Sanktion gemäss Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts 2021 je\nnach Schwere des Verschuldens des Freizeitsportlers mindestens in einer Verwarnung ohne\nSperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren.\n\n"}