{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n139. In Bezug auf das von der angeschuldigten Person mit dem Kraftsport verfolgte Ziel liegen\nwidersprüchliche Aussagen vor, sodass seine Aussagen nicht als glaubhaft und er nicht als\nglaubwürdig einzustufen sind. Die angeschuldigte Person gibt an, er habe nicht zur Muskelquerschnittvergrösserung/Hypertrophie trainiert, weil dies für ihn im Autorennsport ein\nNachteil gewesen wäre. Der Zeuge C.________ gibt jedoch an, die angeschuldigte Person\nhabe zur Muskelquerschnittvergrösserung/Hypertrophie trainiert. Die illegalen im Raum\nstehenden Substanzen haben ebenfalls genau die Muskelquerschnittvergrösserung/Hypertrophie zum Ziel. Aus Sicht des Gerichts liegt es nahe, dass die angeschuldigte Person mit\ndem Kraftsport grundsätzlich eine Muskelquerschnittvergrösserung beabsichtigte, unabhängig davon, ob dies im Rennsport einen Vor- oder Nachteil ausmachen sollte. Auch dies\nspricht dafür, dass es sich bei den gekauften Substanzen um verbotene Substanzen handelte.\n\n140. In Bezug auf die konkret im Raum stehenden Substanzen bezeichnet SSI die Aussage der\nangeschuldigten Person, wonach Oxa für AOR benaGen (Oxalacetat) stehe, als Schutzbehauptung. Die angeschuldigte Person behauptete in der Parteibefragung, Oxalacetat sei bei\nB.________ günstiger gewesen als anderenorts, legt dazu aber keinen Beweis vor. Im weiteren Ablauf der Ereignisse wartete er gemäss dem Chat mit B.________ bis zu drei Wochen\nauf eine Lieferung des Oxa (Bestellung am 20. Mai 2017, Lieferung am 12. Juni 2017). Eine\neinfache Internetsuche zeigt demgegenüber, dass AOR benaGen auf verschiedenen Websites jederzeit und ohne Wartefrist bestellt werden kann. Die angeschuldigte Person behauptete sodann, dass er Oxa im Winter gegen seine Erkältung nahm. Gemäss dem Chatverlauf bestellte er Oxa jedoch im Mai und im November 2017, was seiner eigenen Aussage\n\n24\nwiderspricht, Oxa nur im Winter genommen zu haben. Schliesslich kann der von der angeschuldigten Person angerufene Zeuge C.________ sehr detailliert angeben, welche Substanzen die angeschuldigte Person in den Jahren 2017 und 2018 angewendet hat, erwähnt aber\nAOR benaGen nicht.\n\n141. Alle diese Umstände weisen deutlich darauf hin, dass die angeschuldigte Person bei\nB.________ nicht AOR benaGen kaufte, sondern eine andere, vermutlich illegale Substanz.\nMangels anderer Erklärung ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei der gekauften\nSubstanz um Oxandrolon handelte.\n\n142. Weiter bezeichnet SSI auch die Aussage der angeschuldigten Person, wonach TC für Testo\nCharge und TP für TP Vitamin stünden, als Schutzbehauptungen. Gemäss dem Chatverlauf\nbestellte die angeschuldigte Person am 16. Januar 2018 bei B.________ TP, danach fragte er\nimmer wieder nach und wartete wochenlang auf die Lieferung. Letztlich kann der Chat so\nverstanden werden, dass die Lieferung am 7. März 2018 am Zoll hängenblieb. TP Vitamin ist\ngemäss übereinstimmender Ansicht der Parteien eine legale Substanz. Daher ist nicht verständlich, wieso die Lieferung, wenn es tatsächlich die legale, von der angeschuldigten Person angegebene Substanz sein sollte, am Zoll hängen bleiben würde. Dies spricht sehr deutlich für eine illegale Substanz.\n\n143. Im weiteren erwähnt der von der angeschuldigten Person angerufene Zeuge C.________\nauch TP Vitamin und Testo Charge nicht als Substanzen, die die angeschuldigte Person in den\nJahren 2017 und 2018 angewendet hat, obwohl er sehr detailliert angeben kann, welche\nSubstanzen die angeschuldigte Person damals anwendete. Auch dies spricht dagegen, dass\ndie Abkürzungen für die von der angeschuldigten Person angegebenen Substanzen stehen\nwürden.\n\n144. Mit Bezug auf die Dosierung von TC schreibt die angeschuldigte Person im Chat, er habe alle\n7 Tage 175mg genommen. Die Dosierung von Testo Charge beträgt gemäss Angaben von SSI\nzwei bis drei Kapseln pro Tag während vier bis sechs Wochen. Ob diese Dosierungsangabe\nzutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn die Erklärung des Angeschuldigten für seine Dosierungsangabe im Chat ist schon so nicht glaubwürdig: Die angeschuldigte Person erklärt,\ner habe bei der Dosierung im Chat die Substanz Laxogenin gemeint, die in Testo Charge mit\n25mg pro Kapsel enthalten sei. Indem er täglich eine Kapsel genommen habe sei er innert\nsieben Tage auf eine Dosierung von 175mg gekommen, somit also «alle 7 Tage 175mg». Aus\nSicht des Gerichts ist es jedoch im Umgang mit jeglichen Substanzen absolut unüblich, bei\nder Dosierung einer Substanz nur von einem Teil der Inhaltsstoffe zu sprechen. Zudem\nspricht auch die Formulierung “alle 7 Tage” nicht für eine tägliche Anwendung während sieben Tagen, sondern viel mehr für eine einmalige Anwendung nach sieben Tagen. Die Ausführungen der angeschuldigten Person zur Dosierung sprechen daher dagegen, dass er tatsächlich Testo Charge anwendete.\n\n145. Die im Chatverlauf angegebenen Preise der Substanzen lassen mangels Unterbreitung von\ngesicherten Preisangaben durch SSI hingegen keine Schlüsse zu, um welche Substanzen es\nsich tatsächlich handelte.\n\n"}