{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n130. Bezüglich TP und TC:\n• Am 16. Januar 2018 schreibt die angeschuldigte Person: «TP 4g». Am 18. Januar 2018\nschreibt B.________: «Das sind 40 Amp». Die angeschuldigte Person antwortet darauf mit: «Ok» und fragt dann: «Preis?». B.________ antwortet darauf: «280», worauf die angeschuldigte Person «Ok» schreibt. Noch am gleichen Tag fragt die angeschuldigte Person: «Wann bekommst du das tp ca?», und B.________ antwortet:\n«15-20 Tage». Daraus lässt sich schliessen, dass die angeschuldigte Person bei\nB.________ TP bestellt hat.\n• Am 1. Mai 2018 postet B.________ ein Foto des Produkts OXY-BLACK mit dem Text:\n«Stärkstes Pro Hormon, Nur für erfahrene Athleten, Bei Interesse melden». Die angeschuldigte Person antwortet darauf: «Danke aber ich passe... Hab ja doch das TC und\nTP für nach der Rennsaison». Daraus lässt sich schliessen, dass die angeschuldigte\nPerson TC und TP besessen hat.\n• Am 1. November 2018 schreibt die angeschuldigte Person schliesslich: «Kanst du mir\nkurz einen rat geben? Bemim TC hab ich alle 7 Tag 175mg genomen.» Daraus lässt\nsich schliessen, dass die angeschuldigte Person TC angewendet hat.\n\n131. Im vorliegenden Verfahren hat die angeschuldigte Person nicht abgestritten, Oxa und TC angewendet zu haben. In Bezug auf TP stellt sich die angeschuldigte Person auf den Standpunkt, er habe das Produkt nie verwendet und später entsorgt, da er beim Erhalt bemerkt\nhabe, dass dies zur Injektion anstatt zur oralen Einnahme sei.\n\n132. Im Kern dreht sich der vorliegende Fall um die Frage, welche Substanzen mit den Abkürzungen Oxa, TC und TP im Chat zwischen der angeschuldigten Person und B.________ tatsächlich gemeint waren.\n\n133. SSI stellt sich auf den Standpunkt, Oxa stehe für Oxandrolon, TC für Testosteron Cypionat\nund TP für Testosteron Propionat. Oxandrolon ist gemäss der WADA-Dopingliste 2017, S.1.\nZiff. 1 Bst. a. ein jederzeit verbotener Wirkstoff, und Testosteron, der Überbegriff für Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat, ist gemäss der WADA-Dopingliste 2018, S.1. Ziff.\n1 Bst. b. ebenfalls ein jederzeit verbotener Wirkstoff.\n\n134. Die angeschuldigte Person hingegen bestreitet dies und gibt an, Oxa stehe für AOR benaGen\n(Oxalacetat), TC für Testo Charge und TP für T.P. Drug Vitamin B6 Trivit-B 100mg pro Ampulle\n(TP Vitamin). Dies sind alles Substanzen, die nicht auf der WADA-Dopingliste stehen.\n\n135. Nachfolgend werden die vorliegenden Fakten und die Argumente der Parteien, die für den\neinen oder anderen Standpunkt sprechen, beurteilt und gewertet.\n\n23\n136. Über den aktuellen Stand des Strafverfahrens gegen B.________ und den allfälligen Verfahrensausgang liegen dem Gericht keine Informationen vor. Insbesondere konnte SSI auf Nachfrage des Gerichts anlässlich der mündlichen Verhandlung keine Auskunft dazu geben. Das\nGericht weiss daher nicht, ob eine rechtskräftige Verurteilung von B.________ ergangen ist,\nund muss daher von der Unschuldsvermutung ausgehen. Dies spricht auch für die Unschuld\nder angeschuldigten Person im vorliegenden Fall.\n\n137. Nichtsdestotrotz wurde von der angeschuldigten Person im vorliegenden Verfahren aber\nnicht bestritten, dass im Rahmen des Strafverfahrens im Jahr 2022 eine Hausdurchsuchung\nbei B.________ stattfand, wobei Substanzen gefunden wurden, die gemäss dem Welt-Anti-\nDoping-Code verboten sind, und dass im Webshop von B.________ gemäss Screenshots der\nWebsite aus dem Jahr 2022 Substanzen angeboten wurden, die gemäss dem Welt-Anti-Do-\nping-Code verboten sind. Zudem erkundigte sich die angeschuldigte Person 2018 bei\nB.________ nach RAD-140, einer illegalen Dopingsubstanz. Die angeschuldigte Person\nwusste also schon damals, dass B.________ über solche Substanzen Auskunft geben kann.\nDass der der angeschuldigten Person vorgeworfene Sachverhalt aus den Jahren 2017 und\n2018 datiert, die Screenshots und die Beschlagnahmung anlässlich der Hausdurchsuchung\nerst vier Jahre später aus dem Jahre 2022, ändert daher nicht das Bild, dass B.________\nmutmasslich schon in den Jahren 2017 und 2018 mit illegalen Dopingmitteln handelte. Dies\nund die Tatsache, dass die angeschuldigte Person per WhatsApp und unter Verwendung von\nAbkürzungen bei B.________ Substanzen einkaufte, bekräftigen den Standpunkt, dass es\nsich bei den gekauften Substanzen um verbotene Substanzen handelte.\n\n138. Dafür spricht auch, dass der von der angeschuldigten Person angerufene Zeuge C.________,\nder in den Jahren 2017 und 2018 bezüglich Kraftsport-Training in einem sehr engen Austausch mit der angeschuldigten Person stand und diesen auch über Supplements beriet,\nnicht wusste, dass die angeschuldigte Person mit B.________ im Kontakt stand und bei diesem Substanzen bestellte.\n\n"}