{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n122. Ein späteres Doping-Statut (Version 2021 vom 20. November 2020, Version 2022 vom\n26. November 2021 oder Version 2025 vom 22. November 2024) könnte jedoch gemäss dem\nlex mitior Prinzip zur Anwendung kommen, falls es Strafelemente enthalten sollte, die für\ndie beschuldigte Person vorteilhafter wären als das Doping-Statut 2015.\n\nV. Materielles\n123. Das Gericht hat folgende Fragen zu beantworten:\na. Ist im vorliegenden Fall ein Dopingvergehen erwiesen?\nb. Falls ja, welche Sanktionen sind auszusprechen?\n\nA. Beweis eines Dopingvergehens\n\n1. Rechtsgrundlagen\n\n124. Gemäss Art. 3.1.1 des Doping-Statuts 2015 liegt die Beweislast bei SSI. Das Beweismass besteht darin, dass SSI gegenüber dem Anhörungsorgan überzeugend darlegen kann, einen\nsolchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichti-\n\n21\ngen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst. Die Anforderung an die Beweisführung, der SSI gerecht werden muss, entspricht dem in der Schweiz\nüblichen Regelbeweismass. Dieses wird vom Bundesgericht in BGE 140 III 610, E. 4.1. wie\nfolgt definiert:\n\nNach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das\nGericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung\nüberzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz; anderseits wurden sie durch Rechtsprechung\nund Lehre herausgearbeitet. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine \"Beweisnot\" besteht. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen.\nDas Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist wiederum von der Glaubhaftmachung abzugrenzen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn\nfür deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch\nmit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.\n\n125. Gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 stellt die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar.\nAls Versuch gilt gemäss den Definitionen zum Doping Statut vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen\nVerstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt.\n\n126. Der Gebrauch oder versuchte Gebrauch einer Doping-Substanz kann gemäss dem Kommentar zu Artikel 2.2 des Doping-Statuts 2015 durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen\nwerden, beispielsweise durch ein Geständnis, Zeugenaussagen, Urkundenbeweise oder\nSchlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben.\n\n127. Gemäss Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 stellt der Besitz einer verbotenen Substanz einen\nVerstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Gemäss Definitionen zum Doping Statut gilt\nbereits der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) eines verbotenen Stoffs\ndurch die Person, die den Kauf tätigt, als Besitz.\n\n2. Subsumtion des Sachverhalts\n\n128. Gegen B.________ wurde im Jahr 2022 eine strafrechtliche Untersuchung wegen einem Verdacht des Verstosses gegen Art. 22 SpoFöG eröffnet. In diesem Zusammenhang fand eine\nHausdurchsuchung bei B.________ statt, wobei Substanzen gefunden wurden, die gemäss\ndem Welt-Anti-Doping-Code verboten sind. Ebenso liegen Screenshots der Website von\nB.________ aus dem Jahr 2022 vor, die zeigen, dass auf besagter Website Substanzen angeboten wurden, die gemäss dem Welt-Anti-Doping-Code verboten sind. Zudem fanden die\nErmittler im fraglichen Strafverfahren einen Chatverlauf zwischen B.________ und der angeschuldigten Person, wonach letzterer in den Jahren 2017 und 2018 per WhatsApp von\nB.________ unter anderem mittels Verwendung der Abkürzungen Oxa, TC und TP mehrmals\nSubstanzen bestellt, gekauft, besessen und sodann teilweise auch angewendet hat. Dies\nergibt sich aus folgenden Chat-Nachrichten:\n\n22\n129. Bezüglich OXA:\n• Am 20. Mai 2017 schreibt die angeschuldigte Person im Chat: «Bitte 1x Oxa mit bestellen für mich». Damit ist erstellt, dass die angeschuldigte Person Oxa bestellt hat.\n• Am 12. Juni 2017 schreibt B.________: «Oxa ist da», worauf der Angeschuldigte antwortet «Sehr geil! Bist du heute abend später im shop?». Hieraus lässt sich schliessen,\ndass die angeschuldigte Person Oxa abgeholt und somit gekauft und besessen hat.\n• Am 7. Oktober 2017 schreibt B.________: «Wann willst du mit peptide anfangen»,\nworauf die angeschuldigte Person antwortet: «Je nach kosten gleich nach dem oxa».\nDaraus lässt sich schliessen, dass die0 angeschuldigte Person in jener Zeit Oxa anwendete.\n\n"}