{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n 19\n116. Weiter bestimmt Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht zuständig ist für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen\nStellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr\ndurch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-\nStatut des Schweizer Sports angetragen werden. Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten\nvon Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls \"in\nnoch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem\nEthik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist\". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht\nfür sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n117. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus den Jahren 2017 und 2018 gegen das Doping-\nStatut 2015, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Dopingverstössen im Sinne von Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015. Das Verfahren wurde von\nSSI mit ihrem Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 26. April 2024 an die\ndamalige DK eingeleitet. Die Parteien haben während des gesamten Verfahrens keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts erhoben und gleichzeitig zu den\nvorliegend in Frage stehenden Vorfällen schriftlich und mündlich materiell Stellung genommen. Basierend auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher zu bejahen.\n\nIV. Anwendbares Recht\n118. Ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die rechtliche Beurteilung gegeben, ist\nin einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der zeitliche und persönliche Geltungsbereich des\nDoping-Statuts 2015 erfasst ist.\n\n119. Im vorliegenden Fall steht die Beurteilung von Vorfällen aus den Jahren 2017 und 2018 in\nFrage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gegeben ist.\n\n120. Die angeschuldigte Person unterzeichnete am 10. Februar 2017 ein Lizenzgesuch von ASS\nfür das Jahr 2017 und am 2. März 2018 ein Lizenzgesuch von ASS für das Jahr 2018, welche\nfolgende identische Erklärung beinhalteten:\n\nVorderseite:\nFerner verpflichte ich mich, keine sog. verbotenen Drogen oder Methoden, wie in der\nVerbotsliste des Welt-Ant-Doping-Codes der WADA, in der Liste von Antidoping\nSchweiz oder im Antidopingreglement der FlA definiert, zu verwenden und erkläre\nden Wortlaut der auf der Rückseite aufgeführten «Unterstellungserklärung» zu akzeptieren.\n\nRückseite:\nDer unterzeichnende Sportler verzichtet auf jede Form von Doping. Als Doping gilt die\nVerwendung von Substanzen aus verbotenen Wirkstoffgruppen und die Anwendung\nverbotener Methoden entsprechend den jeweils anwendbaren Dopinglisten der\nWADA, von Antidoping Schweiz und des zuständigen internationalen Verbandes.\n\nDer Sportler erklärt sich mit Kontrollen durch die zuständigen Doping-Kontrollbehör-\nden anlässlich von Wettkämpfen einverstanden: Der Sportler, der sich vorsätzlich einer Doping-Kontrolle widersetzt oder entzieht oder den Zwack derselben vereitelt,\n\n20\nwird bestraft, wie dies bei einem positiven Befund der Fall wäre. Der Versuch hierzu\nkann auch bei negativem Befund bestraft worden.\nDer Sportler unterzieht sich im Falle eines Doping-Verstosses der Sanktion gemäss\nden Statuten und Reglementen von Anti-Doping Schweiz, der NSK und der FIA. Er erklärt, diese zu kennen. Er anerkennt die ausschliessliche Zuständigkeit der Disziplinarkammer von Antidoping Schweiz zur erstinstanzlichen Beurteilung von Doping-Ver-\ngehen und unterstellt sich ausdrücklich deren Beurteilungskompetenz.\n\nDie Entscheide der Disziplinarkammer können an das TAS (Tribunal Arbitral du Sport)\nweitergezogen werden. Dieses entscheidet endgültig. Der Sportler unterstellt sich\nebenfalls der ausschliesslichen Zuständigkeit des TAS als Rechtsmittelbehörde in\nSinne eines unabhängigen Schiedsgerichts, unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.\nAnwendbar sind hierbei die Bestimmungen des «Code de l'arbitrage en matière de\nsport».\n\nDer Sportler anerkennt die Anwendbarkeit der nachfolgend aufgelisteten Sanktionen\nfür vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die in vorliegendem Vertrag umschriebenen Pflichten, insbesondere im Falle einer positiven Dopingprobe:\n• Ausschluss\n• Verweis und Urteilspublikation\n• Geldbusse bis CHF 200’000.-\n• Suspendierung mit zeitlicher Beschränkung oder (im Wiederholungsfall) Disqualifikation auf Lebenszeit\n\nDie Sanktionen können miteinander verbunden worden.\n\nDie Bestimmungen bezüglich der Durchführung von Doping-Kontrollen sowie das Verfahren vor den zuständigen Strafbehörden sind in besonderen Reglementen geregelt,\ndie vom Sportler jederzeit eingesehen werden können.\n\n121. Mit Unterzeichnung dieser Lizenzgesuche für die Jahre 2017 und 2018 ist auch der persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gegeben.\n\n"}