{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n107. Der Vertreter der angeschuldigten Person bestreitet die Position von SSI, wonach die Abkürzungen OXA, TP und TC für Dopingmittel stehen, und verweist auf die Nachweise der angeschuldigten Person, wonach diese Abkürzungen ausschliesslich für legale Substanzen stehen. Die angeschuldigte Person informierte sich immer über die Inhaltsstoffe von Substanzen und entschied sich konsequent gegen illegale Substanzen. Die Chatnachrichten zu RAD-\n140 dienten lediglich zur Information über die Substanz, was nicht illegal ist. Es gibt keine\nBeweise und die angeschuldigte Person bestreitet, dass er diese Substanz je bestellt hat. Die\nangeschuldigte Person hat somit in den Jahren 2017 und 2018 nur legale Produkte von\nB.________ gekauft. Dass die angeschuldigte Person seine legalen Supplements über\nWhatsApp kaufte, ist in der Kraftsport-Szene zudem völlig üblich.\n\n108. Zur Abkürzungen OXA führt die angeschuldigte Person aus, dies könne für alles stehen, was\nmit Sauerstoff zu tun hat, weshalb mit der Abkürzung verschiedene Substanzen oder Supplements gemeint sein könnten.\n\n18\n109. Bezüglich den Dosierangaben von TC und TE in der Chat-Nachricht vom 1. November 2018,\ngemäss der angeschuldigten Person die legalen Substanzen Testo Charge und Testo Enhancer, hält die angeschuldigte Person fest, dass die Dosierungen mit der Dosierung der Substanz Laxogenin korrelieren, die in Testo Charge und Testo Enhancer beinhaltet sind. Zudem\nhat die angeschuldigte Person im Chatverlauf entgegen den Ausführungen von SSI nie von\nml (Milliliter), sondern immer nur von mg (Milligramm) gesprochen.\n\n110. Zum Preis des TP Vitamins führt die angeschuldigte Person aus, es gehe nicht um normale\nVitamin-Präparate, sondern um hochspezialisierte Ampullen von Vitamin B mit einem höheren Kaufpreis. Zudem befinden sich im Dossier keine Angaben zum Preis von Testosteron-\nPräparaten, weshalb die Angabe von SSI zum Preis von Testosteron-Propionat lediglich eine\nBehauptung ist.\n\n111. Als Autorennfahrer ist die angeschuldigte Person als Freizeitsportler zu betrachten. In sein\nHobby Autorennfahren, dass er nur in seiner Freizeit ausübt, investiert er beträchtliche Summen, obwohl es keine Preisgelder oder Sponsoringbeiträge zu verdienen gibt. Er kommt in\neinem Jahr bei bis zu 16 Rennen von je 1 bis 3 Minuten Dauer und 4 bis 6 Trainings- und\nRennläufen auf eine gesamte Cockpitzeit von rund 5 Stunden und 20 Minuten jährlich. Abgesehen davon geht es dem Angeschuldigten bei den Rennen hauptsächlich um das Soziale,\num das Zusammensein in der Community rund um die Rennen.\n\n112. Der Kraftsport der angeschuldigten Person hatte mit dem Rennen nichts zu tun, sondern\ngeschah rein aus gesundheitlichen und ästhetischen Gründen. Rennfahrer wollen eher leicht\nsein, denn eine grössere Muskelmasse eines Fahrers bedeutet mehr Gewicht des Fahrzeugs,\nwas einen Zeitverlust beim Rennfahren bewirkt. Es macht deshalb rennfahrtechnisch keinen\nSinn, dass die angeschuldigte Person sein Muskelwachstum illegal gefördert haben soll, um\nbei den Rennen bessere Chancen zu haben.\n\n2.6 Abschuss der mündlichen Verhandlung\n\n113. Nach dem Schlusswort der angeschuldigten Person bestätigten die Parteien auf Nachfrage\ndes vorsitzenden Richters ihr Einverständnis mit dem Ablauf des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung und bestätigten, dass ihr rechtliches Gehör gewährleistet gewesen sei.\n\nIII. Zuständigkeit\n114. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten\nim Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im\nSinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihm von der Meldestelle, d.h. von SSI, überwiesenen Fälle von mutmasslichen\nDopingvergehen.\n\n115. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Das Verfahrensreglement (VerfRegl) trat per 1. Juli 2024 in Kraft und ersetzt\ndas Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom\n1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen \"Disziplinarkammer des Schweizer Sports\" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss\nArt. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten\nper 1. Juli 2024) ist die \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Sta-\ntut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht\".\n\n"}