{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n99. Gemäss Doping-Statut 2021 ist ein Freizeitsportler ein Athlet, der von Antidoping Schweiz\nin einer Einzelfallbeurteilung als Freizeitsportler qualifiziert wird. Vorliegend wird die angeschuldigte Person aufgrund seines Engagements, der Anzahl Rennen – rund ein Dutzend\njährlich – und der insgesamt recht guten Ergebnisse nicht als Freizeitsportler beurteilt. Die\nDauer der Rennen von 1 bis 3 Minuten ändert dies nicht, weil sonst auch ein professioneller\nSkirennfahrer als Freizeitsportler betrachtet werden müsste, da seine Rennen auch nicht\nlänger als 2:40 Minuten dauern. Abgesehen davon erbringt die angeschuldigte Person auch\nabseits der Rennen für die Rennvorbereitung einen erheblichen zeitlichen Aufwand für seinen Sport, sodass ihm nicht einmal Zeit bleibt, während der Rennsaison ins Fitnessstudio zu\ngehen. Dass er kein Preisgeld erhalten hat, ist daher völlig irrelevant.\n\n100. Gemäss Art. 10.2.1.1. des Doping-Statuts 2015 wird eine vierjährige Sperre verhängt, wenn\nder Verstoss gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 keine spezifische Substanz\nbetrifft und der Athlet nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen\nwurde. Vorliegend lassen die Umstände nicht darauf schliessen, dass die angeschuldigte Person nicht vorsätzlich gehandelt hätte. Zudem hat er den Nachweis für nicht vorsätzliches\nVorgehen auch nicht erbracht. Demzufolge wird eine Sperre von vier Jahren gegen die angeschuldigten Person und eine Busse von mindestens CHF 100 beantragt.\n\n2.5 Schlussvortrag der angeschuldigten Person\n\n101. Der Vertreter der angeschuldigten Person beantragt die Abweisung aller Anträge von SSI\nund den Freispruch der angeschuldigten Person vom Verstoss gegen Art. 2.2 und 2.6 des\nDoping-Statuts 2015 mangels Beweisen. Die Verfahrenskosten seien SSI aufzuerlegen, und\nSSI sei zur Zahlung eines angemessenen Parteikostenersatzes von mindestens CHF 5'000 an\nden Angeschuldigten zu verpflichten. Eventualiter sei dem Angeschuldigten im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung der Anträge macht\ndie angeschuldigte Person in seinem Schlussvortrag zusammengefasst folgende Ausführungen:\n\n102. Die angeschuldigte Person ist ein leidenschaftlicher Autorennfahrer, der ab und zu ins \"Gym\"\ngeht und über die sozialen Medien an einen Influencer geraten ist, der über Instagram und\nWhatsApp Supplements für den Kraftsport verkauft hat. Es ist im Kraftsport und insbeson-\n\n17\ndere in der heutigen jungen Generation sehr üblich, dass mehr über diese Kanäle als in einem physischen Shop gekauft wird. Leider hat der Influencer im vorliegenden Fall auch illegale Substanzen verkauft.\n\n103. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut 2015 trägt SSI die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Do-\nping-Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass SSI gegenüber dem Anhörungsorgan überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die\nSchwere der Behauptung zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind\nin allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der\njeden Zweifel ausschliesst. Die Anforderung an die Beweisführung, der SSI gerecht werden\nmuss, entspricht dem in der Schweiz üblichen Regelbeweismass. Bezüglich der Definition\ndes Regelbeweismasses verweist die angeschuldigte Person auf BGE 140 III 610, E. 4.1.\n\n104. Gemäss Art. 3.1.2 Doping-Statut 2015 besteht die Anforderung an das Beweismass in der\nGlaubhaftmachung, wenn die Beweislast für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände\nbeim Athleten liegt, dem ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen angelastet\nwird.\n\n105. SSI müsse demnach darlegen, dass nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige\nGründe für eine Anwendung und den Besitz im Sinne von Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts\n2015 sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht\nfallen. Die angeschuldigte Person kann die Vermutungen von SSI jedoch bereits damit umstossen, indem er glaubhaft macht, dass er keinen Verstoss gegen das Doping-Statut begangen hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein\ngewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass\ndiese Tatsache sich nicht verwirklicht haben könnte.\n\n106. Die Anschuldigungen von SSI beruhen auf reinen Vermutungen. SSI schreibt selber mehrfach, dass die angeschuldigte Person bloss «wahrscheinlich» verschiedene Produkte von\nB.________ bestellt hat, und dass ein Verstoss gegen das Doping-Statut «vermutet» werde.\nSSI liefert aber keinen konkreten Beweis, dass die angeschuldigte Person gegen das Doping-\nStatut verstossen hat. Es gibt insbesondere keinen Beweis, dass er je Testosteron bestellt,\nerhalten, besessen oder konsumiert hat.\n\n"}