{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n91. Die Beweislast liegt gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut bei SSI. Das Beweismass besteht darin,\ndass SSI gegenüber dem Gericht überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die\nblosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst.\nDer Gebrauch oder versuchte Gebrauch einer Doping-Substanz kann gemäss dem Kommentar zu Artikel 2.2 des Doping-Statuts durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden,\nbeispielsweise durch ein Geständnis, Zeugenaussagen, Urkundenbeweise oder Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben.\n\n92. Vorliegend ergeben sich aus den Dokumenten des Strafverfahrens gegen B.________ eine\nVielzahl übereinstimmender und starker Indizien, die darauf hinweisen, dass die angeschuldigte Person verbotene Dopingsubstanzen erworben und verwendet hat. Die Erklärungen\nder angeschuldigten Person, wonach die Abkürzungen für andere Substanzen stehen, sind\nangesichts der Details in den Chat-Nachrichten nicht haltbar. Die angeschuldigte Person hat\nkeine glaubwürdigen Erklärungen zu den Preisen und Dosierungen der Substanzen. Bereits\ndie Tatsache, dass die angeschuldigte Person bei B.________ über WhatsApp und unter Verwendung von Abkürzungen Bestellungen gemacht hat, anstatt die Mittel über die Website\nzu bestellen oder einfach im Laden zu kaufen, lässt vermuten, dass es sich dabei um verbotene Substanzen handelt. Die Behauptung, er hätte bei B.________, der bekannt ist für den\nVerkauf von Dopingmitteln, nur Vitamine gekauft, ist mehr als unglaubwürdig. Der Beweis\ndes Dopingvergehens ist somit weit über das Mass der blossen Wahrscheinlichkeit hinaus\nerbracht.\n\n93. Gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 stellt die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar.\nAls Versuch gilt gemäss den Definitionen zum Doping Statut vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen\nVerstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt.\n\n94. Gemäss Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 stellt der Besitz einer verbotenen Substanz einen\nVerstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Gemäss Definitionen zum Doping Statut gilt\nauch der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) eines verbotenen Stoffs durch\ndie Person, die den Kauf tätigt, als Besitz.\n\n95. Oxandrolon ist gemäss Dopingliste 2017, S.1. Ziff. 1 Bst. A. ein jederzeit verbotener Wirkstoff.\nVorliegend hat die angeschuldigte Person Oxandrolon zumindest einmal oder aber eher\nwährend einem längeren Zeitraum verwendet und durch seine Bestellungen zumindest versucht, sie auch zu anderen Zeiten zu verwenden. Somit hat er durch die Verwendung und\nden Versuch der Verwendung gegen Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 verstossen. Indem er\ndie verbotene Substanz Oxandrolon verwendete und wiederholt bestellte, hat er die Substanz besessen und damit auch gegen Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 verstossen.\n\n96. Am 16. Januar 2018 hat die angeschuldigte Person bei B.________ Testosteron Propionat\nbestellt und danach mehrmals nach der Lieferung gefragt. Offensichtlich hat er alles getan,\n\n16\num die Substanz zu bekommen und verwenden zu können. Dass er die Substanz nicht erhielt, lag nicht an ihm, sondern an äusseren Umständen. Somit hat er zumindest versucht,\ndie verbotene Substanz zu verwenden, und damit gegen Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015\nverstossen. Indem er die Substanz bestellt hat, war er gemäss Definition des Besitzes bereits\nim Besitz der Substanz und hat damit gegen Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 verstossen.\n\n97. Am 6. März 2018 hat die angeschuldigte Person sich bei B.________ über das Produkt RAD-\n140 informiert, am 23. Mai 2018 forderte und erhielt er einen Link zu einer Website, auf der\ner das Produkt bestellen konnte. Dies lässt darauf schliessen, dass er zumindest versucht\nhat, RAD-140 zu bestellen und zu verwenden. RAD-140 ist eine anabole Substanz, die gemäss Dopingliste jederzeit verboten ist. Damit hat die angeschuldigte Person gegen Art. 2.2\ndes Doping-Statuts 2015 verstossen.\n\n98. Am 1. November 2018 hat die angeschuldigte Person angegeben, 175mg Testosteron Cypionat alle sieben Tage zu verwenden. Dies impliziert, dass er die Substanz auch besessen hat.\nTestosteron Cypionat ist gemäss Dopingliste 2018 jederzeit verboten. Damit hat die angeschuldigte Person gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 verstossen.\n\n"}