{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n 11\n62. Zu diesen beiden fraglichen Eingaben erklärte der Vertreter der angeschuldigten Person, das\nmit E-Mail vom 31. Januar 2025 eingereichte Bild der Verpackung eines Supplements namens «Testo Enhancer» stelle das im Chat mit B.________ mit der Abkürzung «TE» bezeichnete Produkt dar. Die mit E-Mail vom 3. Februar 2025 eingereichten Screenshots einer Ins-\ntagram-Story von «sports-nutritions.com» zeigten auf, dass B.________ über die sozialen\nMedien Werbung für seinen Verkaufskanal über WhatsApp gemacht habe.\n\n2.1 Zeugenbefragung C.________\n\n63. Nach den Eröffnungsplädoyers der Parteien wurde der von der angeschuldigten Person aufgerufene Zeuge, C.________, per Video-Konferenz durch das Gericht befragt. Der Angeschuldigte und SSI hatten die Möglichkeit, Anschlussfragen zu stellen. Der Zeuge machte zusammengefasst folgende Ausführungen.\n\n64. Der Zeuge gab an, er sei ausgebildeter Fitnessinstruktor mit mehrjähriger Berufserfahrung.\nEr kenne die angeschuldigte Person bereits seit einigen Jahren, sie hätten sich über ihre gemeinsame Vorliebe für Kraftsport und Motorsport kennengelernt und würden im Rahmen\ndieser Sportarten eine freundschaftliche Beziehung pflegen. Er betrachte die angeschuldigte\nPerson im Autorennsport als Enthusiast und Amateursportler, der einen grossen Zeitaufwand für die Ausübung seines Sports betreibe.\n\n65. Er sei von der angeschuldigten Person im Vorfeld dieser Einvernahme informiert worden,\ndass dieser beschuldigt werde, 2017 und 2018, als sie noch zusammen trainiert hätten, O-\nxandrolon und Testosteron Cypionat konsumiert zu haben, die unter dem Doping-Statut verboten seien. Zudem wurde er von der angeschuldigten Person über das Strafverfahren gegen B.________ informiert. Mit dem Vertreter der angeschuldigten Person habe er einmal\ndas Verfahren, dessen Ablauf und die Rolle des Zeugen im Verfahren besprochen.\n\n66. In den Jahren 2017 und 2018 hätten der Zeuge und die angeschuldigte Person zusammen\nKraftsport im Bereich Hypertrophie, d.h. Muskelquerschnittsvergrösserung, trainiert. Dabei\nhätten sie sich ausgetauscht und er habe die angeschuldigte Person freundschaftlich beraten\nüber Trainingsmethoden, Nahrungsergänzungsmittel und die Ernährung generell. Der Zeuge\ngab an, gemäss eigener Einschätzung mit «relativ grosser Gewissheit» sagen zu können, dass\ndie angeschuldigte Person in der Zeit von 2017 und 2018 kontinuierlich folgende Substanzen\nkonsumierte: Whey-Proteinisolate; Kreatin-Monohydrat; Beta-Alanin, diverse BCAA’s und\nEAA’s (Aminosäuren-Komplexe); Glutamin; Testosteron-Booster auf natürlicher Basis (Testo-\nStack). Der Zeuge gibt weiter an, er habe kein Wissen darüber, dass die angeschuldigte Person in der fraglichen Zeit Collagen-Peptide, Testo-Charge, Oxalacetat oder AOB-BenaGen\nkonsumiert habe. Für den Konsum von AAS und Testosteron durch die angeschuldigte Person habe es für den Zeugen keine Anzeichen gegeben, zudem habe er ihm vom Konsum\nsolcher Substanzen abgeraten, als die angeschuldigte Person ihn nach deren Wirkungen und\nRisiken fragte. Schliesslich war dem Zeugen damals nicht bewusst, dass die angeschuldigte\nPerson in der fraglichen Zeit mit B.________ Kontakt hatte.\n\n2.2 Parteibefragung SSI\n\n67. Nach Abschluss der Zeugenbefragung wurde eine Parteibefragung durchgeführt. SSI machte\nim Rahmen dieser Befragung durch das Gericht und den Vertreter der angeschuldigten Person zusammengefasst folgende Ausführungen:\n\n68. Der angeschuldigten Person werde vorgeworfen, bei B.________ die Substanzen Oxandrolon und Testosteron Cypionat gekauft zu haben. Weiter werde der angeschuldigten Person\nvorgeworfen, bei B.________ die Substanz Testosteron Propionat zu bestellen versucht zu\n\n12\nhaben, welches aber offenbar nicht geliefert werden konnte. Diese Vorwürfe beruhen darauf, dass die angeschuldigte Person bei B.________ gemäss dem vorstehenden Chatverlauf\n(siehe oben Rz. 8.) Substanzen mit den Abkürzungen Oxa (mutmasslich für Oxandrolon), TP\n(mutmasslich für Testosteron Propionat) und TC (mutmasslich für Testosteron Cypionat) bestellt habe.\n\n69. Für dieses Verständnis der Abkürzungen spreche, dass B.________ bekannt sei für den Verkauf von Dopingmitteln. Oxandrolon habe sich gemäss Screenshots von Januar 2022 auf der\nWebsite von B.________ befunden, Testosteron-Substanzen seien bei einer Hausdurchsuchung durch die Polizei bei ihm gefunden worden. B.________ habe es abgelehnt, im vorliegenden Verfahren für Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Das Strafverfahren gegen ihn\nsei noch nicht abgeschlossen.\n\n70. Die im Chatverlauf verwendeten Preise und Mengen würden ebenfalls für Dopingsubstanzen sprechen und nicht für legale Supplemente. Illegale Dopingmittel seien deutlich teurer\nals Vitaminpräparate, die man in der Apotheke kaufen könne. Gemäss dem Chatverlauf,\nNachricht vom 16. Januar 2018, bezahlte die angeschuldigte Person für eine Packung TP\n4 Gramm (40 Ampullen) den Preis von CHF 280. Dies entspreche dem Preis von Testosteron\nPropionat. Der Preis der gemäss der angeschuldigten Person angeblich gemeinten Substanz\nTP Vitamin werde hingegen eher um die CHF 20 eingeschätzt.\n\n"}