{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n50. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 wurden den Parteien drei Termine für eine mündliche\nHauptverhandlung im vorliegenden Fall im Januar 2025 vorgeschlagen.\n\n51. Gleichentags informierte der Vertreter der angeschuldigten Person das Gericht, dass die\nFrau der angeschuldigten Person in Erwartung und der 16. Januar 2024 der Geburtstermin\nsei, weshalb um Ansetzung der mündlichen Verhandlung frühestens ab 1. Februar 2025 gebeten werde.\n\n52. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 stellte der Vertreter der angeschuldigten Person den\nBeweisantrag, es sei C.________ anlässlich der mündlichen Verhandlung als Zeuge zu befragen. Weitere Ergänzungsbegehren stellte der Angeschuldigte nicht.\n\n53. SSI verzichtete mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 auf Ergänzungsbegehren.\n\n54. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 informierte das SSG die Parteien darüber, dass die\nHauptverhandlung im vorliegenden Fall am 4. Februar 2025, um 9:30 Uhr, in Form einer\nVideokonferenz durchgeführt wird.\n\n55. Mit E-Mail vom 24. Januar 2025 reichte SSI auf Antrag des SSG die Beilagen zu Beilage 19\ndes Antrags auf Verfahrenseröffnung vom 26. April 2024 nach, die bisher in den Akten des\nSSG nicht vorhanden waren. Die Parteien wurden mit Verfügung des SSG vom 29. Januar\nüber die Verfügbarkeit dieser Beilagen im Dokumentenordner auf dem SharePoint informiert.\n\n56. Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 beantragte der Vertreter der angeschuldigten Person:\n1. Die Dateien mit den neuen Beweismitteln, welche von SSI am 24. Januar 2025\nergänzt wurden und als Beilage 19 bekannt sind, seien als verspätet aus den Akten\nzu weisen.\n2. Eventualiter sei die Verhandlung vom 4. Februar 2025 um mindestens 30 Tage zu\nverschieben.\n\n10\n3. Es sei dem Angeschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren, um sich zur verspäteten Eingabe von Beilage 19 äussern zu können.\n4. Es sei in einem Vorentscheid zu entscheiden, ob Beilage 19 Eingang in die Akten\nfindet oder nicht.\n5. Bis zum Erlass des Vorentscheids sei die neue Beilage 19 nicht an die Mitglieder\ndes Schiedsgerichts zuzustellen.\n\n57. Mit E-Mail vom 30. Januar 2025 informierte das SSG die Parteien, das Panel habe entschieden, den Verhandlungstermin am 4. Februar 2025 aufrechtzuerhalten und die weiteren Anträge der angeschuldigten Person vom 29. Januar 2025 im Rahmen der Verhandlung als Teil\nder Einleitung zu behandeln.\n\n58. Mit E-Mails vom 31. Januar 2025 und vom 3. Februar 2025 reichte die angeschuldigte Person\nseinerseits zwei neue Dokumente ein, namentlich ein Bild der Verpackung eines Supplements namens «Testo Enhancer» sowie zwei Screenshots einer Instagram-Story von\n«sports-nutritions.com».\n\n2. Mündliche Hauptverhandlung\n\n59. Am 4. Februar 2025, um 9:30 Uhr, wurde im vorliegenden Fall eine mündliche Hauptverhandlung in Form einer Videokonferenz durchgeführt. An dieser nahmen nebst dem Vorsitzenden und den beisitzenden Richtern sowie Laura Wolf, Case Manager der Stiftung Schweizer Sportgericht, folgende Personen teil:\n• Nicolas Chardonnens, SSI\n• Jessica Brühlmann, SSI\n• die angeschuldigte Person\n• Rechtsanwalt Sridar Paramalingam, Vertreter der angeschuldigten Person\nZudem war auf Antrag der angeschuldigten Person C.________ zur Befragung als Zeuge per\nVideokonferenz vorgeladen.\n\n60. Eingangs der Verhandlung wurden die Anträge der angeschuldigten Person vom 29. Januar\n2024 bezüglich Beilage 19 des Antrags auf Verfahrenseröffnung vom 26. April 2024 (siehe\noben Rz. 56.) behandelt. Der Vorsitzende führte dabei aus, dass die fraglichen Dokumente\nder angeschuldigten Person am 26. April 2024 vollständig zugestellt wurden, was sich gerade\ndarin zeige, dass er sich in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2024 (auf Seite 5 unten) dazu\näussere. Die angeschuldigte Person könne demnach bezüglich Beilage 19 des Antrags auf\nVerfahrenseröffnung vom 26. April 2024 keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend\nmachen, dieses war gewährleistet. Offensichtlich aus einem Versehen seien die fraglichen\nDokumente von SSI hingegen dem SSG nicht eingereicht worden, bzw. erst auf Antrag des\nSSG mit E-Mail vom 24. Januar 2025. Das Panel ist aber einstimmig der Ansicht, selber seither ausreichend Zeit gehabt zu haben, die fraglichen Dokumente zu studieren. Demzufolge\nentschied das Gericht, die fraglichen Dokumente zu den Akten zu nehmen, an der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung festzuhalten und demgemäss die Anträge der\nangeschuldigten Person vom 29. Januar 2024 abzuweisen.\n\n61. Weiter wurde eingangs der Verhandlung die Zulässigkeit der Eingaben der angeschuldigten\nPerson vom 31. Januar und 3. Februar 2025 (siehe oben Rz. 58.) behandelt. Der angeschuldigten Person wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 eine Frist von zehn Arbeitstagen,\nd.h. bis zum 20. Dezember 2024, für Ergänzungsbegehren angesetzt. Die beiden Eingaben\nder angeschuldigten Person vom 31. Januar und 3. Februar 2025 wurden klar nach Ablauf\ndieser Frist eingereicht. Auf Frage des Gerichts stimmte SSI jedoch der Zulassung der beiden\nEingaben zu den Akten unbeachtlich der verspäteten Eingabe zu.\n\n"}