{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n35. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 informierte das SSG die Parteien darüber, dass die DK\nihre Tätigkeit am 30. Juni 2024 gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss\nOlympic vom 24. November 2023 eingestellt hat und sämtliche Kompetenzen der bisherigen\nDK an die Stiftung Schweizer Sportgericht (nachfolgend \"Gericht\" oder \"Schweizer Sportgericht\" oder \"SSG\") übergehen.\n\n36. Weiter informierte das SSG die Parteien, dass der Direktor folgende Zusammensetzung des\nGerichts ernannt hat:\n\n8\n• Vitus Derungs, vorsitzender Richter und Referent;\n• Leonid Shmatenko, Richter;\n• Alain Amstutz, Richter.\n\nAlle ernannten Richter haben schriftlich ihre Unabhängigkeit in diesem Verfahren bestätigt.\n\n37. In demselben Schreiben wurde der betreffenden nationalen Sportorganisation, ASS, eine\nFrist von zehn Arbeitstagen angesetzt, um schriftlich die Parteistellung zu beantragen, und\nden Parteien, i.e. der angeschuldigten Person und SSI, wurde eine Frist bis 4. November\n2024 zur Stellungnahme angesetzt. Innert derselben Frist wurden die Parteien eingeladen,\nihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid zu geben. Die Parteien wurden schliesslich auf\ndie Möglichkeit eines Beistands sowie der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen.\n\n38. Die angeschuldigte Person nahm am 16. Oktober 2024 schriftlich Stellung, bestritt die Vorwürfe und beantragte die Abweisung aller Anträge von SSI.\n\n39. Dabei bezog sich die angeschuldigte Person zunächst auf Art. 3.1.1 des Doping Statuts 2015\nsowie den Kommentar zur zitierten Bestimmung, wonach SSI die Beweislast für Verstösse\ngegen Anti-Doping-Bestimmungen trage und die Anforderungen an das Beweismass höher\nseien als die blosse Wahrscheinlichkeit, sondern dem in der Schweiz üblichen Regelbeweismass entsprechen würden. Sämtliche Anschuldigungen gegen ihn im vorliegenden Fall würden aber ausschliesslich auf Vermutungen und Behauptungen beruhen. Ihm könne weder\nder Erwerb, der Besitz, noch der Konsum der von SSI vermuteten Substanzen nachgewiesen\nwerden. Den einzigen Anhaltspunkt, den SSI vorweisen könne, seien veraltete Chatverläufe,\ndie keinen eindeutigen Schluss zulassen würden.\n\n40. In diesen Chatverläufen seien Abkürzungen verwendet worden wie z.B. Oxa, TC oder TP.\nAlleine dies gebe noch keinen Anlass, von einem potenziellen Verstoss gegen das Doping-\nStatut auszugehen, zumal er in seinen früheren Stellungnahmen genau deklariert habe, welche Produkte dabei tatsächlich gemeint gewesen seien. Einzig SARM RAD-140 liesse aus den\nChatverläufen auf ein eindeutiges Produkt schliessen. Aus den Chatverläufen gehe jedoch\nhervor, dass er SARM RAD-140 nie erworben und somit auch nie benutzt habe. Im vorliegenden Fall lägen zudem lediglich uneindeutige Indizien für einen vermuteten Versuch eines\nVerstosses gegen das Anti-Doping-Statut vor. Gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015\nwürde aber der alleinige Versuch eines Verstosses ohnehin keinen Verstoss darstellen und\nsomit weder eine Sperre noch andere Sanktionen wie z.B. Bussgelder rechtfertigen.\n\n41. Weiter machte die angeschuldigte Person geltend, sämtliche vorgelegten Beweise würden\nausschliesslich das Strafverfahren gegen B.________ betreffen. Die Herstellung einer Verbindung zwischen diesem Strafverfahren und ihm sei reine Willkür. Zudem räume SSI ein, es\nwürde lediglich vermutet, dass B.________ Testosteron und Oxandrolon an seine Kunden\nverkauft habe. Selbst wenn sich dies aber im Rahmen des Strafverfahrens bewahrheiten\nsollte, schliesse dies ihn nicht mit ein.\n\n42. Schliesslich führte die angeschuldigte Person aus, der Missbrauch von Dopingmitteln verschaffe im Motorsport keine Vorteile. Das Körpergewicht des Fahrers sei im Motorsport ein\nbedeutender Faktor. Durch Hypertrophie-Training und die Verwendung von anabolen Steroiden würde das Körpergewicht des Fahrers zunehmen, was im Motorsport nachteilig wäre.\n\n43. Mit zwei weiteren Schreiben ebenfalls vom 16. Oktober 2024 beantragte die angeschuldigte\nPerson die unentgeltliche Rechtspflege und erklärte sein Einverständnis zu einem Zirkularentscheid.\n\n9\n44. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 verzichtete ASS im vorliegenden Verfahren auf die Parteistellung.\n\n45. SSI nahm am 1. November 2024 schriftlich Stellung und verwies vollumfänglich auf den Eröffnungsantrag vom 26. April 2024 (siehe dazu oben Rz. 23 ff.).\n\n46. Mit E-Mail vom 4. November 2024 beantragte die angeschuldigte Person, durch einen Pro\nBono Anwalt vertreten zu werden.\n\n47. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 informierte das SSG die angeschuldigte Person, dass\nsein Antrag auf einen Pro Bono Anwalt gutgeheissen werde und er sich durch Rechtsanwalt\nSridar Paramalingam, Nordwand Law LLC [...], vertreten lassen könne.\n\n48. Am 5. Dezember 2025 reichte der vorgenannte Rechtsanwalt eine von der angeschuldigten\nPerson unterzeichnete Vollmacht ein, die ihn zur Vertretung der angeschuldigten Person im\nvorliegenden Verfahren ermächtigte.\n\n49. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 bestätigte das SSG den Erhalt der vorstehenden Eingaben der Parteien, informierte die Parteien darüber, dass eine mündliche Verhandlung\ndurchgeführt werde, und setzte den Parteien eine Frist von zehn Arbeitstagen, d.h. bis zum\n20. Dezember 2024, für kurz begründete Ergänzungsbegehren.\n\n"}