{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-14", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-25_2025-04-14.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-25---Entscheid-vom-14-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "05f8bca744609d561db344d9fdc52584"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 14.04.2025 SSG 2024/DO/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "15e869544845e0df92d1b7ca7f5b797b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2024/DO/25\n\n • TC: Verweis auf Testo Charge. Dessen Hauptsubstanz sei 5a-Hydroxy Laxogenin. Die\nSubstanz habe 2017 und 2018 nicht auf der Dopingliste gestanden.\n\n21. Mit Schreiben vom 28. März 2024 leitete SSI der angeschuldigten Person weitere Dokumente aus dem Strafverfahren gegen B.________ weiter, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis spätestens 4. April 2024.\n\n22. In einem undatierten, bei SSI am 3. April 2024 eingegangenen Schreiben machte die angeschuldigte Person geltend, im Jahr 2022 keine Bestellung bei B.________ gemacht zu haben.\nEr habe die Produkte in den neuen Unterlagen noch nie gesehen, was daran liegen könnte,\ndass die Produkte im Jahr 2022 bei B.________ beschlagnahmt wurden, die Chatverläufe\nder angeschuldigten Person aber aus den Jahren 2017 und 2018 stammen und nichts mit\nden gefundenen Produkten gemeinsam hätten.\n\nB. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\n23. Am 26. April 2024 stellte SSI einen Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung in der vorliegenden Sache betreffend Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen\nbei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (\"DK\") mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\"1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen.\n2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren eröffnete\nVerfahren sei in deutscher Sprache zu führen.\n3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut von Swiss Olympic\n(Doping-Statut) durch A.________ festzustellen.\n4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei A.________ für vier Jahre zu sperren.\n5. A.________ sei aufzufordern, seine Einkommensverhältnisse für das Jahr 2023\ndokumentiert offenzulegen.\n6. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei eine einkommensabhängige Busse gegen A.________ auszusprechen.\n7. Es sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Do-\nping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen.\n8. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.\nEventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n9. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity durch A.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen.\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport Integrity zu\nsprechen.\n10. Es sei A.________ eine Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme\ninkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für Swiss Sport\nIntegrity zu replizieren.\"\n\n6\n24. Zur Begründung der Anträge führte SSI zunächst bezüglich dem anwendbaren Recht aus, die\nangeschuldigte Person habe in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2021 und 2022 über eine Lizenz\nvon ASS verfügt, einem Mitglied von Swiss Olympic. Somit habe er zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse, die zwischen dem 19. Mai 2017 und dem 1. November 2018 stattfanden,\ndem Doping-Statut 2015 unterstanden, das seit dem 1. Januar 2015 in Kraft steht (Art. 5.2.1\nDoping-Statut 2015). Das Doping-Statut 2021, das seit dem 26. November 2021 in Kraft\nsteht, könne angewendet werden, falls es Strafelemente enthalte, die für die angeschuldigte\nPerson vorteilhafter wären als das Doping-Statut 2015 (lex mitior).\n\n25. SSI bezog sich sodann auf den WhatsApp-Chat zwischen der angeschuldigten Person und\nB.________ (siehe oben Rz. 8.). Gegen Letzteren laufe eine strafrechtliche Untersuchung\naufgrund des mutmasslichen Verkaufs von Dopingmitteln. Auf seiner Website habe er Dianabol, Oxymetholon, Oxandrolon und RAD-140 angeboten, zudem habe die Kantonspolizei\nBern im Rahmen eine Hausdurchsuchung bei ihm verschiedene Testosteronprodukte beschlagnahmt. B.________ habe demzufolge Testosteronsubstanzen und Oxandrolon an\nseine Kunden verkauft.\n\n26. Im WhatsApp-Chat zwischen der angeschuldigten Person und B.________ habe die angeschuldigte Person mehrere Bestellungen von \"Oxa\" sowie mindestens eine Bestellung von\n\"TP\" gemacht. Darüber hinaus habe er um einen Link zu einer Verkaufsplattform für „RAD-\n140“ sowie um Rat gebeten, wie viel \"TC\" er nehmen solle. SSI ist – insbesondere auch aufgrund der strafrechtlichen Vorwürfe gegen B.________ – der Ansicht, die Abkürzungen\n«Oxa», «TC» und «TP» stünden für Oxandrolon, Testosteron Cypionat und Testosteron\nPropionat. Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat seien androgene anabole Steroide (AAS). Es handle sich dabei um chemische Komponenten des Testosterons. Oxandrolon\nsei ebenfalls ein AAS. AAS seien auf der Liste der verbotenen Substanzen 2017 und 2018\naufgeführt (siehe S 1 Ziff. 1. a., Seite 3 der Dopingliste 2017 und 2018). RAD-140 sei eine\nanabole Substanz, die auf der Dopingliste 2018 stehe (siehe S 1 Ziff. 2, Seite 4 der Dopingliste\n2018). Die Erklärungen der angeschuldigten Person in dessen Stellungnahmen zu den alternativen Produkten seien Schutzbehauptungen, da er diese legalen Substanzen einfach Online hätte bestellen können, ohne diese per WhatsApp über einen Verkäufer zu bestellen.\n\n"}