45. Die Regelung in Ziffer 8 der Vereinbarung vom 7./10. Februar 2025 sieht vor, dass die angeschuldigte Person SSI einen Beitrag an ihre Parteikosten in Höhe von CHF 500.00 bezahlt. In Bezug auf allfällige Parteikosten der angeschuldigten Person enthält die Vereinbarung keine Regelung. Im Übrigen hat die angeschuldigte Person nur im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl). Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen. 8 Aus diesen Gründen