6 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 39. Fällt ein Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht infolge Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt der vorsitzende Richter das Verfahren ab und entscheidet über die bisher angefallenen Kosten (Art. 22 VerfRegl). Im Übrigen gilt der sechste Teil des VerfRegl (Art. 22 Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.