38. Unter Berücksichtigung des Antrags der Antragstellerin vom 10. Februar 2025, in welchem sie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen und beim Schweizer Sportgericht die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen die angeschuldigte Person beantragt hat, sowie angesichts der Vereinbarung vom 7. / 10. Februar 2025, welche zwischen den Parteien geschlossen worden ist, ist das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/DO/24) als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 22 VerfRegl).