33. Der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht genehmigte die Fristverlängerung nach Art. 19 Abs. 3 VerfRegl bis zum 14. April 2025. 34. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 ersuchten die Parteien um eine Fristerstreckung bis zum 10. Februar 2025, um eine Vereinbarung abschliessen zu können. 35. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Februar 2025 genehmigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Fristerstreckung bis zum 10. Februar 2025.