31. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht unter anderem den Erhalt der Sistierungsanträge der Parteien und verfügte die Sistierung des Verfahrens zwecks Vergleichsverhandlungen bis zum 8. Februar 2025. 32. Mit Email vom 17. Januar 2025 beantragte der vorsitzende Richter aufgrund der von den Parteien beantragten Sistierung des Verfahrens beim Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht eine Verlängerung der viermonatigen Frist zur Entscheidbegründung gemäss Art. 19 Abs. 3 VerfRegl, um zwei Monate bis zum 14. April 2025.