25. Mit Email vom 23. Dezember 2024 erklärte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht, dass das Gericht ihn nicht rechtlich beraten könne. Er könne jedoch einen Anwalt kontaktieren. 26. Mit Email vom 3. Januar 2025 ersuchte die angeschuldigte Person um eine Fristerstreckung von zwei Wochen, um einen Anwalt zu kontaktieren. 27. Mit Email vom 3. Januar 2025 bot der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht der angeschuldigten Person an, ihn mit einem Pro-bono Anwalt in Verbindung zu bringen. Gleichentags stellte der Direktor der angeschuldigten Person die Kontaktdaten eines Probono Anwalts zu.