23. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erklärte SSI keine Ergänzungsbegehren zu stellen und verwies auf die Anträge auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung vom 28. März 2024 sowie auf ihre Eingabe vom 4. November 2024. 24. Mit Email vom 16. Dezember 2024 erklärte die angeschuldigte Person gegenüber dem Schweizer Sportgericht, dass es ihr innerhalb der angesetzten Frist bis zum 4. November 2024 nicht möglich gewesen sei, Stellung zu nehmen aufgrund einer Geschäftsreise nach Asien bis zum 5. November 2024. Sie erkundigte sich weiter nach dem Verfahrensstand.