22. Die angeschuldigte Person wurde aufgefordert bis zum 3. Januar 2025 Belege zu ihren Einkommensverhältnissen für die Jahre 2019 bis 2024 einzureichen. Den Parteien wurde ferner eine Frist bis zum 3. Januar 2025 angesetzt zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren. Gleichzeitig wurde die angeschuldigte Person eingeladen, innert der vorgenannten Frist ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid mitzuteilen. Darüber hinaus informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien, dass der vorsitzende Richter und Referent die Leitung des Verfahrens übernehme.