20. Die angeschuldigte Person liess sich innert der mit Eröffnungsverfügung vom 14. Oktober 2024 angesetzten Frist bis am 4. November 2024 nicht vernehmen. 21. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Dezember 2024 bestätigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Erhalt der Stellungnahme der SSI vom 4. November 2024 und wies daraufhin, dass die angeschuldigte Person innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht und die Swiss Baseball and Softball Federation keine Parteistellung beantragt habe.