2.6 des Doping Statuts von Swiss Olympic eröffnet wird. Der angeschuldigten Person wurde eine Frist bis zum 30. April 2024 zu einer schriftlichen Stellungnahme und zum Stellen von Anträgen angesetzt. Gleichzeitig wurde sie ersucht innert derselben Frist allfällige Ablehnungs- resp. Ausstandgründe geltend zu machen und mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens einverstanden ist. Ferner wurde sie aufgefordert im Hinblick auf eine allfällige Busse ihre finanzielle Situation darzulegen und ausreichend zu belegen.