6. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 benachrichtige SSI die angeschuldigte Person, dass aufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens ein potentieller Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen vorliege. 7. Mit Email vom 14. März 2024 nahm die angeschuldigte Person gegenüber SSI Stellung. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sport 8. Mit «Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung» vom 28. März 2024 beantragte die Stiftung Swiss Sport Integrity der Disziplinarkammer des Schweizer Sports, was folgt: