{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-24_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-24---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c4e433b2e785b3d63d8c19304c410c40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SSG 2024/DO/24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/DO/24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/DO/24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/DO/24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/78", "Zeit UTC": "25.07.2025 00:04:12", "Checksum": "6688444bcef5ac48bbbbdaf93683a2dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/DO/24\n\nIV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen\n37. Mit Email vom 10. Februar 2025 bestätigt der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht\nden Eingang des Antrags auf Einstellung des Verfahrens SSG 2024/DO/24 und teilte mit, dass\nder vorsitzende Richter in Kürze über die Einstellung des Verfahrens und die Kosten gemäss\nArt. 22 VerfRegl bzw. Art. 25 VerfRegl entscheide.\n\n38. Unter Berücksichtigung des Antrags der Antragstellerin vom 10. Februar 2025, in welchem\nsie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen und beim Schweizer\nSportgericht die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen die angeschuldigte Person\nbeantragt hat, sowie angesichts der Vereinbarung vom 7. / 10. Februar 2025, welche\nzwischen den Parteien geschlossen worden ist, ist das Verfahren vor dem Schweizer\nSportgericht (SSG 2024/DO/24) als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben\n(Art. 22 VerfRegl).\n\n6\nV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nA. Verfahrenskosten\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n39. Fällt ein Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht infolge Gegenstandslosigkeit dahin,\nschreibt der vorsitzende Richter das Verfahren ab und entscheidet über die bisher\nangefallenen Kosten (Art. 22 VerfRegl). Im Übrigen gilt der sechste Teil des VerfRegl (Art. 22\nAbs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem\nEntscheid auch über die Kosten des Verfahrens.\n\n40. Im «Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens» vom 10. Februar 2025 hat SSI\nbeantragt, dass keine Verfahrenskosten zu sprechen seien. Der Antrag wurde von SSI nicht\nbegründet. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens,\ninsbesondere der Bestellung eines Gerichts, den mehrmaligen Fristerstreckungen sowie der\nSistierung des Verfahrens zur Führung von Vergleichsverhandlungen zu einem weit\nfortgeschrittenen Verfahrenszeitpunkt und dessen Erledigung infolge Gegenstandslosigkeit\nwerden die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 200.00\nfestgelegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag bei weitem nicht kostendeckend ist.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n41. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO4 gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n42. Im \"Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens\" vom 10. Februar 2025 hat SSI\nbeantragt, es seien keine Verfahrenskosten zu sprechen. Eventualer seien die\nVerfahrenskosten in Anwendung von Ziffer 9 der Vereinbarung gesamthaft A._____\naufzuerlegen. In Ziffer 9 der Vereinbarung ist festgehalten «Der Athlet akzeptiert, allfällige\nVerfahrenskosten vor dem Sportgericht zu tragen. Swiss Sport Integrity muss keine\nVerfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht bezahlen. Sollte das Schweizer\nSportgericht Swiss Sport Integrity (einen Teil der) Verfahrenskosten auferlegen, sind diese\nvollumfänglich durch den Athleten zu ersetzen».\n\n43. Dieser Vereinbarung und dem Antrag von SSI entsprechend sind die Kosten des Verfahrens\nA._____ aufzuerlegen.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n44. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl kann SSI ein Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden.\nDie angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs, Anspruch auf ganzen oder\nteilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das\n\n4 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n7\nVerfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5\nVerfRegl).\n\n45. Die Regelung in Ziffer 8 der Vereinbarung vom 7./10. Februar 2025 sieht vor, dass die\nangeschuldigte Person SSI einen Beitrag an ihre Parteikosten in Höhe von CHF 500.00\nbezahlt. In Bezug auf allfällige Parteikosten der angeschuldigten Person enthält die\nVereinbarung keine Regelung. Im Übrigen hat die angeschuldigte Person nur im Falle eines\nFreispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 25 Abs. 5\nVerfRegl). Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen.\n\n8\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Das Verfahren SSG 2024/DO/24 – SSI v. A._____ wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos\ngeworden abgeschrieben.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 200.00 festgesetzt und A._____ auferlegt.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\nBasel, Schweiz\nDatum: 5. März 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nGabriel Nigon\nVorsitzender Richter\n\n9\n"}