{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-24_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-24---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c4e433b2e785b3d63d8c19304c410c40"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/DO/24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/DO/24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/DO/24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "e6ac53859336a125826903a4b482d448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/DO/24\n\n 4\n19. Mit Schreiben vom 4. November 2024 erklärte die SSI, dass sie mit der Durchführung eines\nZirkularverfahrens nach Art. 20 f. Verfahrensreglement einverstanden sei. Im Übrigen\nverweise sie integral auf ihren Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und\nBeurteilung vom 28. März 2024. In Unkenntnis einer Eingabe der Gegenpartei könne sie sich\nzum jetzigen Zeitpunkt nicht dazu äussern, würde sich aber explizit vorbehalten\ngegebenenfalls auf die Vorbringen der Gegenpartei im Rahmen ihres Rechts auf Replik zu\nreagieren.\n\n20. Die angeschuldigte Person liess sich innert der mit Eröffnungsverfügung vom 14. Oktober\n2024 angesetzten Frist bis am 4. November 2024 nicht vernehmen.\n\n21. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Dezember 2024 bestätigte der Direktor der\nStiftung Schweizer Sportgericht den Erhalt der Stellungnahme der SSI vom 4. November\n2024 und wies daraufhin, dass die angeschuldigte Person innerhalb der gesetzten Frist keine\nStellungnahme eingereicht und die Swiss Baseball and Softball Federation keine\nParteistellung beantragt habe.\n\n22. Die angeschuldigte Person wurde aufgefordert bis zum 3. Januar 2025 Belege zu ihren\nEinkommensverhältnissen für die Jahre 2019 bis 2024 einzureichen. Den Parteien wurde\nferner eine Frist bis zum 3. Januar 2025 angesetzt zur Stellung von kurz begründeten\nErgänzungsbegehren. Gleichzeitig wurde die angeschuldigte Person eingeladen, innert der\nvorgenannten Frist ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid mitzuteilen. Darüber\nhinaus informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien, dass der\nvorsitzende Richter und Referent die Leitung des Verfahrens übernehme.\n\n23. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erklärte SSI keine Ergänzungsbegehren zu stellen und\nverwies auf die Anträge auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung vom\n28. März 2024 sowie auf ihre Eingabe vom 4. November 2024.\n\n24. Mit Email vom 16. Dezember 2024 erklärte die angeschuldigte Person gegenüber dem\nSchweizer Sportgericht, dass es ihr innerhalb der angesetzten Frist bis zum 4. November\n2024 nicht möglich gewesen sei, Stellung zu nehmen aufgrund einer Geschäftsreise nach\nAsien bis zum 5. November 2024. Sie erkundigte sich weiter nach dem Verfahrensstand.\n\n25. Mit Email vom 23. Dezember 2024 erklärte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht,\ndass das Gericht ihn nicht rechtlich beraten könne. Er könne jedoch einen Anwalt\nkontaktieren.\n\n26. Mit Email vom 3. Januar 2025 ersuchte die angeschuldigte Person um eine Fristerstreckung\nvon zwei Wochen, um einen Anwalt zu kontaktieren.\n\n27. Mit Email vom 3. Januar 2025 bot der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht der\nangeschuldigten Person an, ihn mit einem Pro-bono Anwalt in Verbindung zu bringen.\nGleichentags stellte der Direktor der angeschuldigten Person die Kontaktdaten eines Probono Anwalts zu.\n\n28. Mit Email vom 6. Januar 2025 zeigte Rechtsanwalt Sridar Paramalingam sein\nMandatsverhältnis an und reichte die Anwaltsvollmacht sowie ein Schreiben mit dem\nErsuchen um Akteneinsicht ein.\n\n29. Mit Email vom 6. Januar 2025 wurde dem Rechtsvertreter die Akteneinsicht mittels Zugang\nzum SharePoint Ordner gewährt.\n\n5\n30. Mit Email vom 8. Januar 2025 beantragte der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person\nin Absprache mit der Antragstellerin die Sistierung des Verfahrens zum Zwecke von\nVergleichsverhandlungen bis zum 8. Februar 2025. Die Antragstellerin bestätigte dies mit\nEmail vom 8. Januar 2025 und beantragte ebenfalls eine Sistierung des Verfahrens bis zum\n8. Februar 2025.\n\n31. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2025 bestätigte das Schweizer\nSportgericht unter anderem den Erhalt der Sistierungsanträge der Parteien und verfügte die\nSistierung des Verfahrens zwecks Vergleichsverhandlungen bis zum 8. Februar 2025.\n\n32. Mit Email vom 17. Januar 2025 beantragte der vorsitzende Richter aufgrund der von den\nParteien beantragten Sistierung des Verfahrens beim Direktor der Stiftung Schweizer\nSportgericht eine Verlängerung der viermonatigen Frist zur Entscheidbegründung gemäss\nArt. 19 Abs. 3 VerfRegl, um zwei Monate bis zum 14. April 2025.\n\n33. Der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht genehmigte die Fristverlängerung nach\nArt. 19 Abs. 3 VerfRegl bis zum 14. April 2025.\n\n34. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 ersuchten die Parteien um eine Fristerstreckung bis zum\n10. Februar 2025, um eine Vereinbarung abschliessen zu können.\n\n35. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Februar 2025 genehmigte der Direktor der\nStiftung Schweizer Sportgericht die Fristerstreckung bis zum 10. Februar 2025.\n\n36. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 erklärte die Antragstellerin, dass sie mit der\nangeschuldigten Person eine Vereinbarung treffen konnte und reichte die unterzeichnete\nVereinbarung dem Gericht ein. Gleichzeitig erklärte sie mit Verweis auf Ziffer 11 der\nVereinbarung, dass sie ihren Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückziehe\nund beantragte:\n\n\"1. Das Disziplinarverfahren SSG 2024/DO/24 – SSI v. A._____ sei einzustellen;\n\n2. Es seien keine Verfahrenskosten zu sprechen.\n\nEventualiter seien die Verfahrenskosten in Anwendung von Ziffer 9 der Vereinbarung\ngesamthaft A._____ aufzuerlegen.\"\n\n"}